Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Keine Entschädigung wegen langer Warteschlange

Wer wegen einer langen Warteschlange bei der Gepäckaufgabe seinen Flug verpasst, hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung.


Zu diesem Ergebnis gelangte der BGH im Fall eines Reisenden, welcher sich nach seiner Aussage bereits um 8.00 Uhr am Flughafen eingefunden hatte um rechtzeitig seinen Flug um 11.15 Uhr zu erreichen. Aufgrund der langen Schlange konnte er sein Gepäck aber erst um 14.00 Uhr aufgeben und verpasste folglich den pünktlich gestarteten Flug.

Zum einen wies das Gericht darauf hin, dass vorliegend kein Anspruch wegen einer Nichtbeförderung in Betracht kommt. Denn ein solcher setzt die zum Ausdruck gebrachte Weigerung der Fluggesellschaft voraus, den betroffenen Passagier zu befördern. Dies war vorliegend aber nicht gegeben. Zum anderen besteht auch kein Entschädigungsanspruch wegen einer Annullierung oder Verspätung. Denn der Flug startete wie geplant.

Anmerkung: Bei den gesetzlichen Grundlagen handelt es sich um Mindestregelungen, welche nicht jeden erdenklichen Fall einer nicht erfolgten Beförderung erfassen, weshalb der Fluggast in dem zugrunde liegenden Sachverhalt leer ausging.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH X ZR 83 12 vom 16.04.2013
Normen: Art. 2, 4 FluggastrechteVO (EG) Nr. 261/2004
[bns]
 
Europarecht Fahrerlaubnis Hamburg, Verkehrsdelikte Wedel, Fahren mit Alkohol Stade, Anwalt Verkehrsrecht Hamburg, Trunkenheitsfahrt Pinneberg, Relative Fahrunsicherheit Pinneberg, Bussgeldkatalog Hamburg, Unfall Stade, Fahrerlaubnis mit Alkohol Pinneberg, Bussgeldverfahren Buchholz in der Nordheide