Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg
Anwaltskanzlei Heiko Hecht
Fachanwalt Arbeitsrecht Hamburg
Tel: 040 74214695
Hafencity Hamburg, Am Kaiserkai 1
und Hamburg-Finkenwerder
Verkehrsrecht - Blog
- Anwalt Verkehrsrecht Hamburg - Aktiv Transport: Geld gibt’s nicht
- Anwalt Verkehrsrecht Hamburg - Abschleppen auf dem Gästeparkplatz
- Anwalt Verkehrsrecht Hamburg - Die Hochzeitshupe
- Anwalt Verkehrsrecht Hamburg - Immer Ärger mit dem Fahrtenbuch
- Anwalt Verkehrsrecht Hamburg - Der Arbeitsweg und der Alkohol
Keine Entschädigung bei Vogelschlag
Können ein Flugzeugschaden infolge Vogelschlags und eine daraus resultierende Verspätung auch bei Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen nicht verhindert werden, steht Flugreisenden kein Anspruch auf eine Entschädigung zu.
Nicht selten kommt es an Flugzeugturbinen zu Schäden durch hineingezogene Vögel. Diesem als "Vogelschlag" bezeichneten Phänomen versuchen Flughafenbetreiber oftmals durch Bejagung oder Vertreibung von Vogelpopulationen in Flugbahnnähe entgegen zu wirken. Nicht selten bleiben aber auch diese Maßnahmen ohne Erfolg.
Auf einem solchen Vogelschlag und einer daraus resultierenden Verspätung beruhten auch zwei vor dem Bundesgerichtshof verhandelte Sachverhalte, bei welchen Flugreisende eine Entschädigung für ihre vergeudete Zeit begehrten.
Grundsätzlich entschied das Gericht, dass es sich bei einer Verspätung oder Annullierung infolge Vogelschlags um ein Ereignis handelt, auf das Fluggesellschaften keinen Einfluss haben und welches bei der Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen durch den jeweiligen Flughafenbetreiber auch nicht zu einer Entschädigung führen kann. Da im ersten Sachverhalt alle zumutbaren Maßnahmen durch den Flughafenbetreiber ergriffen wurden war kein Anspruch des Passagiers gegeben.
Im zweiten Sachverhalt lagen keine ausreichenden Informationen über die ergriffenen Vermeidungsmaßnahmen vor, weshalb der BGH das Verfahren zwecks Klärung dieser Frage an das zuständige Gericht verwies.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH X ZR 160 12 vom 24.09.2013
Normen: Art. 5 Verordnung (EG) Nr. 261/2004