Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg
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Drei Stunden Flugverspätung begründen Ausgleichsanspruch
Passagieren steht bei einer mindestens dreistündigen Verspätung auch dann ein Ausgleichsanspruch zu, wenn aufgrund der ursprünglichen Verspätung ein an sich pünktlicher Anschlussflug verpasst wurde.
Zu diesem Ergebnis gelangte der Bundesgerichtshof im Fall von Fluggästen, welche von Miami über Madrid nach Düsseldorf fliegen wollten. Infolge einer Verspätung von 80 Minuten in Miami verpassten sie in Madrid den Anschlussflug und landeten mit einer Verspätung von sieben Stunden in Düsseldorf.
Mit diesem Urteil hat der BGH in Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erneut die Rechte der Flugreisenden gestärkt und ihnen im Rahmen möglicher Forderungen ein gewisses Maß an Rechtssicherheit an die Hand gegeben.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH X ZR 123 10 vom 17.09.2013
Normen: Art. 7 I c Fluggastrechteverordnung (EG) Nr.261/2004