Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg
Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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Reisemangel muss für Minderung im Einflussbereich des Veranstalters liegen
Einer aufgrund von Fäkalien am Strand erkrankten Familie steht gegen den Reiseveranstalter kein finanzieller Anspruch zu, da diesen hinsichtlich der Verschmutzung und den daraus resultierenden Folgen kein Verschulden trifft.
Ursache der Verschmutzung in dem türkischen Badeort war ein defektes Abwasserrohr der Gemeinde. Die Familie litt infolge der Verschmutzung unter Fieber und Durchfall. Nach ihrer Rückreise forderte sie von dem Veranstalter mehr als 2000 Euro, scheiterte jedoch vor Gericht.
Diesem zufolge lagen das defekte Rohr und die Erkrankung nicht im Einflussbereich des Reiseveranstalters, was aber Voraussetzung für einen finanziellen Anspruch wäre. Hätte er von der Verschmutzung Kenntnis gehabt, hätte er die Familie zwar informieren müssen, aber auch hierfür gab es vor Gericht keine Anhaltspunkte.
Amtsgericht München, Urteil AG M 132 C 15965 12 vom 16.01.2013
Normen: §§ 651d, 651f II BGB