Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Kündigung des Insolvenzverwalters trifft auch Mitmieter

Kündigt der Insolvenzverwalter ein gewerbliches Mietverhältnis muss auch der Mitmieter die Kündigung akzeptieren.


Einem Insolvenzverwalter steht im Rahmen abzuwickelnder Mietverhältnisse des Schuldners ein Sonderkündigungsrecht zu, aufgrund dessen er ein Mietverhältnis ohne Rücksicht auf die Vertragsdauer innerhalb der gesetzlichen Fristen kündigen darf. Das gilt auch, wenn der Schuldner nicht der einzige Mieter ist. Umstritten war bisher, ob diese Kündigung auch zur Folge hat, dass der Mitmieter aus dem Mietvertrag ausscheidet.

Der BGH bestätigte nun die Auffassung, dass der Insolvenzverwalter die Kündigung für den anderen Mieter mit erklärt, ohne dass es dabei auf dessen Willen ankommt. Dies ergibt sich aus der Einheit des Mietverhältnisses und der Unteilbarkeit der Vermieterpflicht zur Gebrauchsüberlassung, weshalb der andere Mieter und der Vermieter mit diesem Sonderrecht des Verwalters leben müssen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZR 34 12 vom 13.03.2013
Normen: § 109 I S.1 InsO
[bns]

 
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg, Absolute Fahrunsicherheit Buchholz in der Nordheide, Unfall Buchholz in der Nordheide, Verkehrsstrafrecht nahe Schenefeld, Relative Fahrunsicherheit Stade, Verkehrsverstoss Reinbek, Online Verkehrsunfall Hamburg, Unfallregulierung nahe Geesthacht, Schadenersatz Glinde, Verteidiger nahe Quickborn