Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg
Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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Keine Ferienwohnungen in einem reinen Wohngebiet
Ist ein Gebiet laut Bebauungsplan als reines Wohngebiet ausgewiesen, so dürfen Wohnungen in diesem nicht als reine Ferienwohnungen genutzt werden.
Gerade an der Ostsee erfreuen sich Ferienwohnungen einer großen Beliebtheit. Vermutlich aus diesem Grund betrieben die Eigentümer eines Doppelhauses in diesem mehrere Ferienwohnungen. Da es sich bei dem Gebiet nach dem Bebauungsplan aber um ein reines Wohngebiet handelt, wurde ihnen diese Form der Nutzung untersagt. Der hiergegen beschrittene Weg zum Gericht blieb jedoch erfolglos.
Anders als von den Klägern behauptet, handelt es sich bei der Vermietung von Ferienwohnungen nicht um eine Unterform der Wohnnutzung, aufgrund derer der Betrieb rechtmäßig wäre. Denn auch das Gesetz wertet eine Bebauung zu reinen Wohnzwecken und eine Bebauung mit Ferienwohnung als unterschiedliche Formen der Nutzung.
Auch eine ausnahmsweise mögliche Genehmigung als Beherbergungsbetrieb kommt vorliegend nicht in Betracht. Zwar sind die juristischen Meinungen bei dieser Frage gespalten, jedoch stellte sich auch das Bundesverwaltungsgericht gegen eine Ausdehnung des Begriffs der Beherbergung auf reine Ferienwohnungen, da es diese lediglich vermietet werden, es an sonstigen Kennzeichen eines Beherbergungsbetriebes jedoch fehlt (Zimmerservice, Verköstigung, Zimmerreinigung usw.). Eine Vermietung von Ferienwohnungen durfte somit zu Recht untersagt werden.
Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil VG SN 2 A 863 11 vom 20.12.2012
Normen: § 30 BauGB, § 4 BauNVO, § 40 BauO MV