Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Nach Unfall kein Schadensersatz für entgangene Urlaubsreise

Wer aufgrund eines unverschuldeten Unfalls seine bereits gebuchte und bezahlte Urlaubsreise nicht antreten kann, hat gegen den Unfallverursacher keinen Anspruch auf Ersatz der Reisekosten.


Mit diesem Urteil muss ein Radfahrer leben, welcher durch das alleinige Verschulden eines Autofahrers verletzt wurde. Infolge der Verletzungen konnte er die geplante Urlaubsreise nicht antreten und begehrte deshalb Schadensersatz für die bereits bezahlte Reise.

Dieser Forderung nicht folgend wies das Gericht darauf hin, dass es sich bei den Reisekosten nicht um Aufwendungen handeln würde, welche unmittelbar auf dem Unfall beruhen. Denn dieses Geld hatte er bereits vor dem Unfall ausgegeben, weshalb sein Vermögen im Unfallzeitpunkt bereits um den entsprechenden Betrag verringert war. Ein entsprechender Anspruch könnte deshalb allenfalls im Rahmen eines möglichen Anspruchs auf Schmerzensgeld zu prüfen sein, was aber nicht Gegenstand des Verfahrens war.
 
Landgericht Bremen, Urteil LG B 7 O 1759 12 vom 13.05.2013
[bns]
 
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