Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Erneute Entscheidung zum Pfändungsschutzkonto

Der Bundesgerichtshof hat erneut diverse für den Kunden nachteilige Klauseln einer Bank zum Pfändungsschutzkonto für ungültig erklärt und damit betroffenen Verbrauchern deutlich den Rücken gestärkt.


Die gegenständlichen Klauseln stellten insbesondere auf die Situation ab, dass ein bestehendes Konto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. Im Kern ging es dabei um die Höhe der Kontoführungsgebühren für ein Pfändungsschutzkonto, das Entfallen der Nutzungsmöglichkeit einer Bank Card bzw. Kreditkarte bei einem solchen Konto, sowie die Fortführung nur auf der Basis eines vorhandenen Guthabens. Auch sollten zusätzliche Gebühren anfallen, wenn Leistungen zwar bei dem ursprünglichen Konto kostenlos enthalten waren, diese in dem Leistungspaket für das Pfändungsschutzkonto nicht enthalten sind.

Das Gericht bezeichnete diesen Automatismus als rechtswidrig, zumal hierdurch ein bei dem ursprünglichen Konto gewährter Überziehungskredit automatisch entfallen würde (Guthabenbasis) und die Nutzungsmöglichkeiten der Karten entfallen könnten. Auch wertete es die angegebenen Kontoführungsgebühren als rechtswidrig, da im Vergleich zu den sonstigen Kontopaketen deutlich weniger Leistungen offeriert würden.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XI ZR 260 12 vom 16.07.2013
Normen: § 307 BGB, § 850k ZPO
[bns]
 
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