Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Unterbringung im Ersatzhotel kann schwerer Mangel sein

Urlauber müssen die Unterbringung in einem Ersatzhotel nicht akzeptieren und können stattdessen vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt wurde das betroffene Urlauberpaar direkt in einem Ersatzhotel untergebracht, da das eigentliche Hotel überbucht worden war. Das Ersatzhotel lag deutlich unter dem Standard des gebuchten Hotels. Der Forderung auf eine Unterbringung in dem gebuchten Hotel konnte nicht entsprochen werden, weshalb das Paar den Reisevertrag kündigte und nach Hause flog. In der Folge begehrte es nicht nur die vergeblich aufgewendeten Kosten sondern darüber hinaus Schadensersatz wegen entgangener Urlaubszeit. Vor Gericht wurde es in dieser Auffassung bestätigt.

Demnach handelt es sich bei der Unterbringung in dem Ersatzhotel um einen gravierenden Reisemangel. Dieser berechtigt den Urlauber zur sofortigen Kündigung ohne das es hierfür einer weiteren Begründung bedarf. Aufgrund der entgangenen Urlaubsfreuden und der vertanen Reisezeit war dem Paar darüber hinaus ein Anspruch auf Schadensersatz zuzubilligen.

Ein Recht zur Kündigung besteht nur dann nicht, wenn das Ersatzhotel als gleichwertig gegenüber dem ursprünglich gebuchten Hotel zu bewerten ist.
 
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil LG F 2 24 S 199 11 vom 19.11.2012
Normen: § 651e III S.1 BGB
[bns]
 
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