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Anwalt Verkehrsrecht Hamburg
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Auch weiterhin Unklarheit über Online-Videorekorder
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Angebot zweier Anbieter von Online-Videorekordern zwar in die Rechte von Sat.
1 und RTL eingreift, unter Umständen jedoch gerechtfertigt sein könnte.
Bei den beklagten Anbietern "Save.TV" und "Shift.TV" können Anbieter das Programm frei zu empfangender Fernsehsender speichern und downloaden. Die beiden beschwerdeführenden Privatsender sahen darin eine Verletzung ihrer Rechte und begehrten neben der Unterlassung auch weitere Auskünfte, um eine mögliche Schadensersatzklage vorzubereiten.
Der Bundesgerichtshof führte aus, dass in dem Angebot der Beklagten eine Verletzung des Rechts der Fernsehsender zur Weitersendung ihres Programms zu sehen ist, dies unter Umständen jedoch gerechtfertigt sein könnte.
Denn nach dem Gesetz sind Sendeunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet mit Kabelunternehmen einen Vertrag über die Weitersendung durch diese zu schliessen. Eine solche gesetzliche Zwangslizenz könnte die Betreiber der Online-Videorekorder zum Weiterbetrieb ihres Angebotes berechtigen, wenn die im Gegenzug zu erbringenden Lizenzgebühren gezahlt oder hinterlegt wurden.
Da diese Frage bisher nicht geklärt wurde, verwies der BGH das Verfahren zurück an das zuständige Gericht. Sollte dieses zu der Erkenntnis gelangen, dass die genannten Voraussetzungen vorliegen muss es das gerichtliche Verfahren aussetzen und den Sachverhalt zunächst durch das Patent- und Markenamt überprüfen lassen. Erst wenn dort keine Einigung erzielt werden kann, kann der Streit weiter im Wege einer Klage verfolgt werden.
Nach dieser Entscheidung dürfte zumindest eins deutlich sein – der Streit wird sich zur Freude der Kunden der beiden Internetportale noch über eine längere Zeit hinziehen.
Bei den beklagten Anbietern "Save.TV" und "Shift.TV" können Anbieter das Programm frei zu empfangender Fernsehsender speichern und downloaden. Die beiden beschwerdeführenden Privatsender sahen darin eine Verletzung ihrer Rechte und begehrten neben der Unterlassung auch weitere Auskünfte, um eine mögliche Schadensersatzklage vorzubereiten.
Der Bundesgerichtshof führte aus, dass in dem Angebot der Beklagten eine Verletzung des Rechts der Fernsehsender zur Weitersendung ihres Programms zu sehen ist, dies unter Umständen jedoch gerechtfertigt sein könnte.
Denn nach dem Gesetz sind Sendeunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet mit Kabelunternehmen einen Vertrag über die Weitersendung durch diese zu schliessen. Eine solche gesetzliche Zwangslizenz könnte die Betreiber der Online-Videorekorder zum Weiterbetrieb ihres Angebotes berechtigen, wenn die im Gegenzug zu erbringenden Lizenzgebühren gezahlt oder hinterlegt wurden.
Da diese Frage bisher nicht geklärt wurde, verwies der BGH das Verfahren zurück an das zuständige Gericht. Sollte dieses zu der Erkenntnis gelangen, dass die genannten Voraussetzungen vorliegen muss es das gerichtliche Verfahren aussetzen und den Sachverhalt zunächst durch das Patent- und Markenamt überprüfen lassen. Erst wenn dort keine Einigung erzielt werden kann, kann der Streit weiter im Wege einer Klage verfolgt werden.
Nach dieser Entscheidung dürfte zumindest eins deutlich sein – der Streit wird sich zur Freude der Kunden der beiden Internetportale noch über eine längere Zeit hinziehen.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH I ZR 152 11 vom 11.04.2013
Normen: §§ 87 I, V UrhG