Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Zum Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegenüber dem Finanzamt

Der Bundesfinanzhof hat zu der Frage Stellung bezogen, wann einem Insolvenzverwalter ein Auskunftsanspruch auf Erteilung von steuerlichen Informationen über den insolventen Schuldner zusteht.


Demnach steht dem Finanzamt bei der Entscheidung über das Auskunftsersuchen grundsätzlich ein Ermessensspielraum zu. Voraussetzung für einen solchen Auskunftsanspruch ist dabei, dass der Insolvenzverwalter ein berechtigtes Interesse an der gewünschten Information belegen kann und keine Gründe gegen die Erteilung der Auskunft sprechen. Im Detail muss der Insolvenzverwalter substantiiert darlegen, dass er die gewünschten Informationen für eine Überprüfung der durch das Finanzamt angemeldeten Insolvenzforderung benötigt oder diese für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten relevant sind. Nicht ausreichend ist demgegenüber die Begründung des Insolvenzverwalters, dass er die Auskünfte für eine ordnungsgemäße Durchführung des Insolvenzverfahrens benötigt. Insbesondere besteht keine Verpflichtung des Finanzamtes auf Auskunftserteilung, wenn der Verwalter getätigte Zahlungen des Schuldners an das Amt im Hinblick auf eine mögliche Insolvenzanfechtung überprüfen will.
 
Bundesfinanzhof, Urteil BFH II R 17 11 vom 19.03.2013
Normen: § 34 I, III AO, § 80 I InsO, Art. 20 III, 19 IV GG
[bns]
 
Bussgeld Finkenwerder, Relative Fahrunsicherheit Finkenwerder, Fahrerlaubnis Schenefeld, Anwalt Verkehrsrecht nahe Buchholz in der Nordheide, Anwalt nahe Buchholz in der Nordheide, Unfall Pinneberg, Entziehung der Fahrerlaubnis Reinbek, Verkehrsverstoss Norderstedt, Anwaltskanzlei nahe Buchholz in der Nordheide, Schadenersatz Hamburg