Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg
Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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Haarentfernung mittels Laserbehandlung noch nicht von Krankenkassenleistung umfasst
Auch wenn die Entfernung von übermässigen Haarwuchs als Krankheit anerkannt ist besteht gegen die Krankenkassen lediglich ein Anspruch auf Kostenübernahme für eine Entfernung mittels einer sogenannte Nadelepilation.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt begehrte eine unter übermässigen Haarwuchs im Gesicht leidende Frau die Kostenübernahme mittels einer Laserbehandlung. Begründend führte sie aus, dass diese Form der Haarentfernung im Gegensatz zur bisherigen Methode dauerhaft wirken würde und weniger schmerzhaft sei.
Das Gericht teilte jedoch mit, dass die Haarentfernung mittels Laserbehandlung noch nicht von den Leistungen der Krankenkassen erfasst ist. Denn bisher gibt es keine Empfehlung für den therapeutischen und medizinischen Nutzen dieser Methode, weshalb auch noch keine Aussage darüber getroffen werden kann ob sie den medizinischen Standards genügt. Trotz der entstellenden Wirkung der übermäßigen Behaarung besteht somit nur ein Anspruch auf Kostenübernahme mittels der bisherigen Methode.
Sozialgericht Lüneburg, Urteil SG LG L 1 KR 443 11 vom 17.10.2012
Normen: §§ 27 I, 12 I, 92 I S.1 Nr.5, 135 I SGB V