Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg
Anwaltskanzlei Heiko Hecht
Fachanwalt Arbeitsrecht Hamburg
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und Hamburg-Finkenwerder
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Keine Anfechtung bei Befriedigung von Gläubigern aus eigenen Mitteln
Eine Insolvenzanfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Geschäftsführer einzelne Gläubiger aus seinen privaten Mitteln befriedigt bzw.
eine Bürgschaft für die später insolvente Gesellschaft stellt, ohne das hierfür eine Verpflichtung bestand.
In einem solchen Fall liegt keine Benachteiligung der anderen Gläubiger vor, da der nicht zur Zahlung verpflichtete Dritte allenfalls in die Rolle des nun befriedigten Gläubigers eintritt, die Verbindlichkeit der Gesellschaft sich insgesamt aber nicht erhöhen (Gläubigerwechsel).
Anders sieht es hingegen aus, wenn der Dritte an den Gläubiger zahlt, um auf diesem Wege eine eigene Verbindlichkeit gegenüber der späteren Insolvenzschuldnerin zu tilgen. In diesem Fall besteht ein Recht zur Anfechtung der Zahlung, da der Zahlungsempfänger in diesem Fall finanziell besser steht als die späteren Insolvenzgläubiger.
In einem solchen Fall liegt keine Benachteiligung der anderen Gläubiger vor, da der nicht zur Zahlung verpflichtete Dritte allenfalls in die Rolle des nun befriedigten Gläubigers eintritt, die Verbindlichkeit der Gesellschaft sich insgesamt aber nicht erhöhen (Gläubigerwechsel).
Anders sieht es hingegen aus, wenn der Dritte an den Gläubiger zahlt, um auf diesem Wege eine eigene Verbindlichkeit gegenüber der späteren Insolvenzschuldnerin zu tilgen. In diesem Fall besteht ein Recht zur Anfechtung der Zahlung, da der Zahlungsempfänger in diesem Fall finanziell besser steht als die späteren Insolvenzgläubiger.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH IX ZR 59 11 vom 21.06.2012
Normen: § 129 I InsO