Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg
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Zum Nachweis der Insolvenzreife bei Verletzung der Buchführungspflichten
Hat ein Geschäftsführer seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung verletzt, kann einem auf Schadensersatz klagenden Gläubiger nicht die Beweispflicht für die Insolvenzverschleppung auferlegt werden.
Vorab: Geschäftsführer trifft die Pflicht, die Buchhaltung der Gesellschaft ordnungsgemäß zu betreiben und die entsprechenden Unterlagen aufzubewahren. Darüber hinaus haben sie die Pflicht, innerhalb von drei Wochen nach der Kenntniserlangung eines Insolvenzgrundes den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen um weiteren Schaden von den Gläubigern abzuwenden. Diese Frist gilt aber nur, wenn noch ernsthafte Chancen auf Rettung des Unternehmens bestehen. Ansonsten ist der Antrag sofort zu stellen. Tun sie das nicht, machen sie sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar und den Gläubigern gegenüber eventuell schadensersatzpflichtig. Dabei kommt es natürlich entscheidend darauf an, wann genau diese dreiwöchige Frist zu laufen beginnt, was sich natürlich nur bei einer ordnungsgemäßen Buchführung erkennen lässt.
Vor diesem Hintergrund entschied der BGH, dass der vom Geschäftsführer Schadensersatz fordernde Gläubiger grundsätzlich in der Pflicht ist, dem Geschäftsführer die Insolvenzverschleppung, bzw. den genauen Zeitpunkt des Beginns dieser Frist zu beweisen. Diese Pflicht trifft den Gläubiger aber dann nicht, wenn der Geschäftsführer seine Buchführungspflichten verletzt oder die Aufbewahrung der entsprechenden Belege versäumt hat. In einem solchen Fall liegt eine Beweisvereitelung vor, aufgrund derer die Voraussetzungen der Insolvenzantragspflicht als bewiesen gelten müssen. Sollte dem Geschäftsführer der Gegenbeweis nicht möglich sein, besteht eine Pflicht zum Schadensersatz, wenn die rechtzeitige Antragstellung weitere finanzielle Schäden des Gläubigers verhindert hätte.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH II ZR 119 10 vom 24.01.2012
Normen: § 823 II BGB, § 15a InsO, 41 GmbHG, §§ 238, 257 HGB