Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg
Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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Keine Namensänderung bei Eintrag ins Schuldnerverzeichnis
Zum Gläubigerschutz ist bei einem Eintrag ins Schuldnerverzeichnis keine Namensänderung möglich.
Selbiges begehrte aber eine "Christel", welche sich dem Buddhismus zugewandt hatte und deshalb ihren christlich geprägten Vornamen ablegen wollte. Vor Gericht war ihr mit diesem Begehren jedoch kein Erfolg beschieden.
Gemäß den gesetzlichen Vorgaben ist eine Namensänderung nur bei wichtigen Gründen gerechtfertigt. Dabei müssen das für und wieder der Gründe gegeneinander abgewogen werden. Bei einem Überwiegen der befürwortenden Argumente ist dem Antrag stattzugeben.
Zwar erscheint die Änderung des christlichen Vornamens unter dem Aspekt der Religionsfreiheit gerechtfertigt, jedoch besteht aufgrund eines Eintrags in das zentrale Schuldnerverzeichnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens. Denn nur so kann eine leichte Identifizierung und Überprüfung der Kreditwürdigkeit der Schuldnerin durch mögliche Geldgeber gewährleistet werden, weshalb die Namensänderung abzulehnen war.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil VG B 3 K 11 09 vom 03.12.2012
Normen: §§ 3, 11 NamÄndG, § 915b II ZPO