Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg
Anwaltskanzlei Heiko Hecht
Fachanwalt Arbeitsrecht Hamburg
Tel: 040 74214695
Hafencity Hamburg, Am Kaiserkai 1
und Hamburg-Finkenwerder
Verkehrsrecht - Blog
- Anwalt Verkehrsrecht Hamburg - Aktiv Transport: Geld gibt’s nicht
- Anwalt Verkehrsrecht Hamburg - Abschleppen auf dem Gästeparkplatz
- Anwalt Verkehrsrecht Hamburg - Die Hochzeitshupe
- Anwalt Verkehrsrecht Hamburg - Immer Ärger mit dem Fahrtenbuch
- Anwalt Verkehrsrecht Hamburg - Der Arbeitsweg und der Alkohol
Versicherung zahlt bei Diebstahl auch, wenn der Fahrzeugschein nicht sichtbar im Fahrzeug lag
Versicherungen dürfen die Regulierung eines PKW-Diebstahls nicht verweigern, wenn sich der Fahrzeugschein im Handschuhfach befand.
Bislang umstritten, bezog das OLG in Oldenburg nun eine klare Position zu dieser Frage. Die Versicherung hatte die Regulierung mit der Begründung verweigert, dass das Aufbewahren des PKW-Scheins im Wagen die Verbringung des PKWs ins Ausland erleichtern würde.
Demnach schadet es nicht, wenn der Fahrzeugschein nicht sichtbar im PKW verwahrt wurde. Weder würde der Fahrzeughalter beim Belassen des Scheins im Wagen grob fahrlässig handeln, noch würde es zu einer die Weigerung der Versicherung begründenden Gefahrenerhöhung kommen. Denn im Zweifelsfall hat der Täter den Entschluss zum Diebstahl bereits vorher gefasst, ohne von dem PKW-Schein im Fahrzeug Kenntnis zu haben.
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil OLG OL 5 U 153 09 vom 07.07.2010
Normen: §§ 23, 29 VVG a.F.