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Anwalt Verkehrsrecht Hamburg
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Wann das Tonträger-Sampling ein Rechtsverstoss darstellt
Können fremde Musiksequenzen selbst eingespielt werden, ist das Samplen fremder Musikstücke auch nicht unter dem Gesichtspunkt der freien Benutzung zulässig.
Unter dem sogenannten Sampling versteht man in der Musik einen Vorgang, bei welchem ein Teil einer Tonaufnahme in einen neuen musikalischen Kontext gebracht wird. Nach dem Urhebergesetz ist das Sampling als Form der freien Nutzung eines auch urheberrechtlich geschützten Musikstücks statthaft, wenn das neu geschaffene Musikstück vom Original einen so großen Abstand aufweist, dass es als selbstständige Schöpfung anzusehen ist.
Darauf beriefen sich auch die beklagten Komponisten eines Musikstücks, welches sie mit der Musikerin Sabrina Settlur aufgenommen hatten. Eine zwei Sekunden dauernde Rhythmussequenz wurde dabei laufend wiederholt, stammte ursprünglich aber aus einem Werk der Gruppe Kraftwerk, welche daraufhin erfolgreich den Weg zum Gericht beschritt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten, die Rhythmussequenz würde der freien Nutzung unterliegen, stellt die Verwendung einen Verstoss gegen das Urheberrecht dar. Eine freie Nutzung ist nämlich nicht statthaft, wenn "es einem durchschnittlich ausgestatteten und befähigten Musikproduzenten zum Zeitpunkt der Benutzung der fremden Tonaufnahme möglich ist, eine eigene Tonaufnahme herzustellen, die dem Original bei einer Verwendung im selben musikalischen Zusammenhang aus Sicht des angesprochenen Verkehrs gleichwertig ist", die Beklagten den Rhythmus also selbstständig hätten einspielen können. Da dies vorliegend der Fall war, liegt ein Verstoss gegen die Rechte der Kläger vor, der auch nicht vor dem Hintergrund der Kunstfreiheit gerechtfertigt war.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH I ZR 182 11 vom 13.12.2012
Normen: §§ 24 I, 85 I UrhG, Art. 5 III GG