Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg
Anwaltskanzlei Heiko Hecht
Fachanwalt Arbeitsrecht Hamburg
Tel: 040 74214695
Hafencity Hamburg, Am Kaiserkai 1
und Hamburg-Finkenwerder
Verkehrsrecht - Blog
- Anwalt Verkehrsrecht Hamburg - Aktiv Transport: Geld gibt’s nicht
- Anwalt Verkehrsrecht Hamburg - Abschleppen auf dem Gästeparkplatz
- Anwalt Verkehrsrecht Hamburg - Die Hochzeitshupe
- Anwalt Verkehrsrecht Hamburg - Immer Ärger mit dem Fahrtenbuch
- Anwalt Verkehrsrecht Hamburg - Der Arbeitsweg und der Alkohol
Auch eine komplizierte URL erfüllt den Tatbestand des "zugänglich machens"
Ein Bild gilt im Internet auch dann als "öffentlich zugänglich gemacht", wenn es nur mittels direkter Eingabe einer aufwendigen URL sichtbar ist.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Beklagte eine Unterlassungserklärung abgegeben, nach der er ein Lichtbild des klagenden Rechteinhabers nicht mehr veröffentlichen würde. Für den Fall der Zuwiderhandlung war die Zahlung einer Vertragsstrafe vereinbart worden. Bei der direkten Eingabe der URL war das Bild aber weiterhin sichtbar und konnte aus dem Netz herunter geladen werden. Deshalb begehrte der Rechteinhaber von dem Beklagten die Zahlung von 7.500 Euro als Vertragsstrafe. Dieser lehnte die Zahlung mit der Begründung ab, dass er das Bild nicht öffentlich zugänglich gemacht hätte, was aber die Voraussetzung für eine Urheberrechtsverletzung ist. Denn aufgrund der komplizierten URL sei es praktisch ausgeschlossen, dass Dritte auf das Bild zugreifen würden.
Dieser Argumentation nicht folgend, verurteilte das Gericht ihn zur Zahlung der begehrten Summe. Demnach ist die abstrakte Möglichkeit der Abrufbarkeit des Bildes über die Eingabe der URL ausreichend für einen Verstoss gegen die abgegebene Unterlassungserklärung. Der Beklagte hätte vielmehr über geeignete Maßnahmen sicherstellen müssen, dass das betroffene Bild überhaupt nicht mehr über seine Seite erreichbar gewesen wäre.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil OLG KA 6 U 58 11 vom 12.09.2012
Normen: § 19a UrhG