Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg
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Neue Eigentümer schuldet bei Erwerb aus Zwangsversteigerung Mietkaution
Wer eine Immobilie im Rahmen einer Zwangsversteigerung erwirbt schuldet dem Mieter die Kaution.
Unabhängig davon, ob ihm diese durch den bisherigen Eigentümer ausgehändigt wurde.
Zu diesem Ergebnis kam der Bundesgerichtshof im Fall einer Mietkaution, die der bisherige Eigentümer nicht wie gesetzlich vorgegeben von seinem sonstigen Vermögen getrennt gehalten hatte. Es kam zur Insolvenz, die Mietkaution wurde mit dem sonstigen Vermögen verwertet. Der neue Eigentümer verweigerte dem Mieter die Herausgabe der rund 800 Euro Kaution mit dem Hinweis auf den Erwerb des Objekts im Wege der Zwangsversteigerung und den Nichterhalt der Kaution durch den bisherigen Hausherrn.
Das Gericht wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass der neue Eigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen auch dann zur Rückzahlung der Kaution verpflichtet ist, wenn der bisherige Eigner die Kaution nicht getrennt von seinem sonstigen Vermögen und damit insolvenzsicher angelegt hat. Dementsprechend ist diese an den Mieter zurück zu zahlen.
Zu diesem Ergebnis kam der Bundesgerichtshof im Fall einer Mietkaution, die der bisherige Eigentümer nicht wie gesetzlich vorgegeben von seinem sonstigen Vermögen getrennt gehalten hatte. Es kam zur Insolvenz, die Mietkaution wurde mit dem sonstigen Vermögen verwertet. Der neue Eigentümer verweigerte dem Mieter die Herausgabe der rund 800 Euro Kaution mit dem Hinweis auf den Erwerb des Objekts im Wege der Zwangsversteigerung und den Nichterhalt der Kaution durch den bisherigen Hausherrn.
Das Gericht wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass der neue Eigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen auch dann zur Rückzahlung der Kaution verpflichtet ist, wenn der bisherige Eigner die Kaution nicht getrennt von seinem sonstigen Vermögen und damit insolvenzsicher angelegt hat. Dementsprechend ist diese an den Mieter zurück zu zahlen.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZR 13 10 vom 07.03.2012
Normen: §§ 566a, 578 BGB, § 57 ZVG