Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg
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Kirchenmitglied muss Kirchensteuer zahlen
Ein reiner Austritt aus der Körperschaft "Kirche" mit dem Ziel, keine Kirchensteuer mehr zu zahlen, ist nicht möglich.
Ein emeritierter Universitätsprofessor für katholisches Kirchenrecht, erklärte gegenüber dem Standesamt seinen Austritt aus der Kirche mit den Worten "römisch-katholisch, Körperschaft des öffentlichen Rechts". Er wollte damit letztlich nur die Kirchensteuer umgehen, die der Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts zusteht, sah sich aber weiter als Mitglied der Glaubensgemeinschaft.
Das Erzbistum Freiburg vertrat dagegen die Auffassung, dass ein solcher Zusatz, der nur den Austritt aus der Körperschaft Kirche impliziert, unzulässig ist. Vom Bundesverwaltungsgericht hat das Erzbistum jetzt Recht bekommen und der Kirchensteuerrebell ist mit seinem Ansinnen gescheitert. Es bleibt also dabei: Wer aus der Kirche austritt, um keine Kirchensteuer mehr zu bezahlen, ist auch nicht länger Mitglied der Glaubensgemeinschaft.