Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg
Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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Filesharing: Eltern haften auch für die Verstöße ihrer volljährigen Kinder
Überwachen die Eltern als Anschlussinhaber nicht die Internetaktivitäten ihrer volljährigen Kinder, haften sie für deren Urheberrechtsverletzungen.
Dabei kommt es auf die Volljährigkeit des Kindes überhaupt nicht an, urteilte das Gericht. Entscheidend ist vielmehr, dass die Eltern ihrem Filius die Nutzung des Internetanschlusses ermöglichten und er über diesen mehr als 2000 Musiktitel zum Download bereit hielt. Um solche Rechtsverletzungen zu vermeiden hätten sie entsprechende Maßnahmen ergreifen, bzw. auf ihren Sohn einwirken müssen. Wie weit diese Obliegenheit geht ist dabei unerheblich, da im gegebenen Sachverhalt überhaupt nicht auf den Sohn eingewirkt wurde.
Anmerkung: Mit diesem Urteil schafft das OLG Köln eher "Rechtsunsicherheit" im Hinblick auf die Obliegenheiten bei der Anschlussnutzung durch Angehörige. Denn im Mai diesen Jahres lehnte selbiges Gericht eine Mithaftung bei Ehegatten kategorisch ab (Az: 6 U 239/11).
Oberlandesgericht Köln, Urteil OLG K 6 W 81 12 vom 04.06.2012
Normen: §§ 19a, 97a UrhG