Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg
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Keine Flugticketbuchung ohne vollständige Namensnennung
Wer Online einen Flug buchen will muss in der Suchmaske den vollständigen Namen eintragen, da ansonsten kein Beförderungsvertrag geschlossen wird.
Von Dresden nach Zypern und zurück sollte es für den Kläger in dem zugrunde liegenden Verfahren gehen. Zu diesem Zweck begab er sich auf das Buchungsportal des Klagegegners und gab im ersten Namensfeld seinen vollständigen Namen ein. Im Feld für die zweite Person trug er "noch unbekannt" ein. Die Buchungsmaske enthielt dabei folgenden Hinweis: "Bitte beachten Sie, dass eine Namensänderung nach erfolgter Buchung nicht mehr möglich ist und der Name mit dem Namen in Ihrem Ausweis übereinstimmen muss." Noch am selben Tag erhielt er eine entsprechende Buchungsbestätigung, der fällige Betrag für zwei Reisende wurde kurz darauf von seinem Konto abgebucht. Wie er bei einem Telefonat jedoch feststellen musste, war eine Änderung des zweiten "Namens" tatsächlich nicht mehr möglich. Aus diesem Grund begehrte er vor Gericht die Kostenrückerstattung für die zweite Person und eine Ausgleichszahlung wegen der Nichtbeförderung. Diesem Anliegen wurde nur zum Teil Gehör geschenkt.
Demnach kam es aufgrund der unkorrekten Angaben im zweiten Feld zu keinem Luftbeförderungsvertrag für eine zweite Person, weshalb die diesbezüglich geleistete Zahlung auch an den Kläger zurück gezahlt werden muss. Eine Ausgleichszahlung steht ihm aber nicht zu. Diese setzt nämlich das voraus, das ein gültiger Luftbeförderungsvertrag besteht, die Beförderung aber trotzdem nicht erfolgt. Da ein solcher Vertrag aber überhaupt nicht bestand, kann auch keine Ausgleichsleistung gefordert werden.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH X ZR 37 12 vom 16.10.2012
Normen: Art. 4, 7 FluggastrechteVO