Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg
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Keine Deckelung der Abmahnkosten in Altfällen
Für die Höhe der Abmahnkosten kommt es alleine auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Abmahnung an.
Seit dem 01.09.2008 sind die Kosten für eine Abmahnung in bestimmten Fällen von Urheberrechtsverstößen auf maximal 100 Euro begrenzt. Das gilt etwa bei einfach gelagerten Fällen oder im privaten Bereich. Zu Sachverhalten aus der Zeit vor dem in Kraft treten der entsprechenden Gesetzesänderung äußerte sich jetzt der Bundesgerichtshof.
Wie er urteilte gilt eine entsprechende Deckelung der Kosten nicht in diesen Altfällen. Bei der Zulässigkeit höherer Abmahnkosten kommt es alleine auf die Gesetzeslage im Zeitpunkt der Abmahnung an, weshalb auch höhere Kosten gerechtfertigt sind.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um Abmahnkosten für ein bei Ebay angebotenes Kleidungsstück, auf welchem ohne Genehmigung ein Werk eines bekannten Künstlers abgedruckt war.
Bunesgerichtshof, Urteil BGH I ZR 145 10 vom 28.09.2011
Normen: § 97a II UrhG