Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg
Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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Keine Aufrechnung mit Insolvenzforderung bei Fortführung eines insolventen Dienstleisters
Die Aufrechnung fortlaufend zu leistender Zahlungen an einen insolventen Dienstleister dürfen nicht mit Forderungen aus einem Darlehen gegen diesen aufgerechnet werden.
Genau das praktizierten aber die Eltern eines Schülers, nachdem die von diesem besuchte private Schule in die Insolvenz gegangen war. Die Schule hatte aus einem vor der Insolvenz gewährten Darlehen noch Schulden bei den Eltern, ihrerseits aber einen vertraglichen Anspruch auf die Zahlung des monatlich fälligen Schulgeldes. Der Insolvenzverwalter ließ den Schulbetrieb fortsetzen und forderte von den Eltern die weitere Zahlung des Schulgeldes. Mit Recht, wie der Bundesgerichtshof entschied.
Bei einem Dienstleistungsunternehmen wie der Schule muss der Insolvenzverwalter erhebliche Ausgaben für die Bezahlung der Lehrkräfte und den Erhalt der Unterrichtsräume tätigen. In diesem Fall einer zu erbringenden Dienstleistung in Form der Unterrichtfortsetzung ist der Verwalter zwingend dazu verpflichtet, die anfallenden Kosten mit der vertraglich vereinbarten Gegenleistung, hier dem Schulgeld, zu erbringen. Die auch im Insolvenzrecht bestehende Möglichkeit einer Aufrechnung ist somit nicht gegeben, weshalb das Schulgeld durch die Eltern weiterhin zu zahlen war.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH IX ZR 10 11 vom 20.10.2011
Normen: §§ 55 I, 96 I, 103 I, 108 I InsO