Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Zum Rechtsmissbrauch bei einem Insolvenzantrag

Verfolgt ein Gläubiger mittels eines Insolvenzantrages offensichtlich nur den Zweck sich Geschäftsanteile des Konkurrenten anzueignen oder ihn aus dem Wettbewerb zu drängen, so ist er unzulässig.


Voraussetzung für das Stellen eines Insolvenzantrages ist, dass der Antragsteller über ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse verfügt. Ein solches ist nicht etwa schon deshalb zu versagen, weil der Gläubiger neben einer quotalen_Befriedigung seiner Forderung auch die Ausschaltung eines zahlungsunfähigen Konkurrenten verfolgt. Dafür spricht das alleine der Staat in das Vermögen des Schuldners vollstrecken darf, weshalb die Motivation der Antragstellung insgesamt den Grundgedanken eines Insolvenzverfahrens zuwider laufen muss, um rechtswidrig zu sein.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH IX ZB 214 10 vom 19.05.2011
Normen: § 14 I InsO
[bns]

 
Anwalt nahe Wedel, Schmerzensgeld Hamburg, Rechtsanwalt nahe Geesthacht, Unfall Pinneberg, Anwalt Verkehrsrecht nahe Wedel, Schadensersatz Quickborn, Relative Fahrunsicherheit Geesthacht, Fahrerlaubnis Hamburg, Bussgeld Pinneberg, Absolute Fahrunsicherheit Finkenwerder