Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Keine Tarifänderung nach Geschlechtsumwandlung

Eine private Krankenversicherung darf eine Kundin nach einer erfolgten Geschlechtsumwandlung nicht in einen teureren Tarif für Frauen einstufen.


Die biologisch als Mann geborene Klägerin ließ 2005 eine Geschlechtsumwandlung an sich vornehmen und änderte ihren Namen. Zwar zahlte die private Krankenversicherung den Eingriff, stufte die Kundin danach jedoch in einen teureren Tarif für Frauen ein. Die höheren Kosten für Frauen beruhen auf dem Umstand, dass diese eine höhere Lebenserwartung haben, weshalb sich die Versicherung bei der Tarifänderung auch im Recht sah.

Fälschlicherweise, urteilte der Bundesgerichtshof und gab damit der Frau in ihrem Begehren auf Beibehaltung des bisherigen Tarifs statt. Anders als bei vielen anderen Versicherungen liegt das Risiko höherer Kosten bei der privaten Krankenversicherung nach Vertragsschluss allein bei dem Versicherer, wie sich schon klar aus dem Gesetz ergibt. Der jetzigen Frau steht somit ein Anspruch auf Beibehaltung ihres bisherigen "Männertarifs" zu.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH IV ZR 1 11 vom 09.05.2012
Normen: § 313 BGB, §§ 23 ff., 194 I S.1 VVG
[bns]
 
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