Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg
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Zu den Pflichten des Liquidators gegenüber einem Betriebsnachfolger
Ein abberufener Liquidator kann einem Betriebsnachfolger zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er diesen nicht auf dringend zu erledigende Angelegenheiten hinweist.
Soll ein Unternehmen nicht mehr fortgeführt werden, so wird ein Liquidator bestellt. Dessen Aufgabe ist es, die Bestandteile des Betriebes zu verkaufen. Oftmals finden sich für den gesamten Betrieb oder seine Bestandteile Erwerber die das Unternehmen in einer neuen Rechtsform fortführen, die sogenannten Betriebsnachfolger.
Ähnlich lag der Fall auch in dem entschiedenen Sachverhalt. Der abberufene Abwickler unterließ es, den Betriebsnachfolger auf erhebliche finanzielle Verpflichtungen in Form von Pensionsansprüchen hinzuweisen. Aufgrund dieser musste der Betriebsnachfolger Insolvenz anmelden. Vor Gericht begehrte er deshalb erfolgreich Schadensersatz von dem Liquidator.
Nach dem Urteil trifft den Liquidator die Pflicht, einen Betriebsnachfolger auf besonders wichtigen Angelegenheiten ausdrücklich hinzuweisen. Unterlässt er die Preisgabe entsprechender Informationen und führen die dadurch nicht bekannten finanziellen Belastungen zur Insolvenz, so besteht ein Anspruch auf Schadensersatz.
Etwas anderes gilt jedoch, wenn sich in den Unterlagen der Gesellschaft ausreichende Informationen zu den betreffenden Umständen finden und der Erwerber ausreichend Zeit zur Kenntnisnahme derselbigen hatte. Auf den verhandelten Sachverhalt traf dies jedoch nicht zu.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH II ZR 244 10 vom 28.02.2012
Normen: §§ 268 II, 93 II AktG,