Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg
Anwaltskanzlei Heiko Hecht
Fachanwalt Arbeitsrecht Hamburg
Tel: 040 74214695
Hafencity Hamburg, Am Kaiserkai 1
und Hamburg-Finkenwerder
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Kein Schutz des Lagevorteils einer Fahrschule bei der Festlegung der Prüfungsorte für die Fahrerlaubnisprüfung
Die praktische Fahrprüfung ist in geschlossenen Ortschaften durchzuführen, die aufgrund des Straßennetzes und der vorhandenen Verkehrszeichen eine Abprüfung der wesentlichen Verkehrsvorgänge ermöglichen.
Erfüllt ein Ort diese Voraussetzungen nicht, so kann die zuständige Behörde entscheiden, keine praktischen Fahrprüfungen mehr in dem betreffenden Ort durchzuführen.
Eine Fahrschule, die in einem für die Fahrerlaubnisprüfung unzulässigen Ort liegt, kann sich nicht auf eine unzulässige Ungleichbehandlung berufen, insbesondere hat eine betroffene Fahrschule keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht, wenn andere Orte trotz vorhandener Defizite Prüfungsorte bleiben.
Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schützt nur den Betrieb einer Fahrschule als solche und nicht die Gegebenheiten und Chancen, die für eine mit der Fahrschule erzielbare Verdienstmöglichkeit ausschlaggebend sind, mag diese auch für das Unternehmen von erheblicher Bedeutung sein.
Eine Fahrschule, die in einem für die Fahrerlaubnisprüfung unzulässigen Ort liegt, kann sich nicht auf eine unzulässige Ungleichbehandlung berufen, insbesondere hat eine betroffene Fahrschule keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht, wenn andere Orte trotz vorhandener Defizite Prüfungsorte bleiben.
Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schützt nur den Betrieb einer Fahrschule als solche und nicht die Gegebenheiten und Chancen, die für eine mit der Fahrschule erzielbare Verdienstmöglichkeit ausschlaggebend sind, mag diese auch für das Unternehmen von erheblicher Bedeutung sein.
Verwaltungsgerichtshof Kassel, Urteil VGH Kassel 2 A 1821 09 vom 26.04.2010
Normen: GG Art. 14 I; FeV § 17 IV; VwVfG § 35 S. 2; VwGO § 42 II