Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg
Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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Kein Kostenerstattungsanspruch bei ausufernder Filesharing-Abmahnung
Enthalten Filesharing-Abmahnungen Hinweise, die den Verbraucher von der Abgabe einer Unterlassungserklärung abhalten können, kann der Abmahnende keinen Ersatz seiner Gerichts- und Abmahnkosten verlangen.
In dem entschiedenen Sachverhalt hatte der abmahnende Verlag die Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangt, die sich auf alle seine Werke bezog. An mehreren Stellen seines Schreibens wies er darauf hin, dass eine Einschränkung der geforderten Erklärung die Unwirksamkeit der Unterlassungserklärung zur Folge haben könnte. Solches geht weit über den tatsächlichen Unterlassungsanspruch des Abmahnenden hinaus, weswegen derjenige, der auf eine solche Abmahnung nicht reagiert, die anfallenden Kosten einer sich daran anschließenden einstweiligen Verfügung nicht zu erstatten habe.
Oberlandesgericht Köln, Urteil OLG K 6 W 30 11 vom 20.05.2011
Normen: §§ 91a, 93 ZPO, 101 I, II, IV UrhG