Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Berufsunfähigkeitsrente eines Selbstständigen gehört zur Insolvenzmasse

Die auf der Basis einer Lebensversicherung abgeschlossene Berufsunfähigkeitrente eines Selbstständigen unterliegt nicht dem Pfändungsschutz.


In dem entschiedenen Sachverhalt forderte ein Insolvenzverwalter von einem ehemals selbstständigen und berufsunfähigen Steuerberater die Herausgabe von Geldern, die dieser aus einer privaten Berufsunfähigkeitrente erhalten hatte. Ziel war es, die betroffenen Beträge der Insolvenzmasse und damit den Gläubigern des insolventen Steuerberaters zuzuführen. Den vom Beklagten vorgebrachten Ausführungen wollte das Gericht jedoch nicht folgen, gab dem Klagebegehren in vollem Umfang statt und verurteilte ihn zur Herausgabe der bisher erhaltenen Beträge und der noch folgenden Versicherungszahlungen, sowie zur Freistellung von der Zahlung künftiger Versicherungsbeiträge.

Einkünfte aus einer privaten Berufsunfähigkeitrente von freiberuflich oder überhaupt nicht berufstätig gewesenen Personen seien kein Arbeitseinkommen und würden deshalb nicht dem Pfändungsschutz unterliegen. Irrelevant sei auch, ob es sich um bereits erhaltene oder zukünftige Leistungen der Versicherung handeln würde. Nur Beamten, Arbeitnehmern, oder in einem arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnis stehenden Personen stehe ein Schutz für Versicherungsrenten zu. Aber auch nur dann, wenn sie sich bei Abschluss der Versicherung schon in einer solchen Arbeitssituation befunden haben. Aus diesem Grund würden die bisher erhaltenen und zukünftigen Leistungen aus der Versicherung zur Insolvenzmasse gehören.
 
Landgericht Dortmund, Urteil LG DO 2 O 65 10 vom 29.07.2010
Normen: §§ 850 III b, 850 b I Nr.1, 851 c ZPO
[bns]
 
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