Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg
Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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Anspruch von Harz -IV-Empfängern und Geringverdienern auf eine Befreiung von der Hundesteuer
Es besteht kein Anspruch einkommensschwacher Hundebesitzer auf eine Befreiung von der Hundesteuer.
Für das Oberverwaltungsgericht Münster ist der Einwand der Besteuerung des Existenzminimums unbeachtlich. Demnach ist die Hundesteuer als sog. Aufwandssteuer vermeidbar, mithin ist es dem Hundebesitzer zumutbar sich von seinem Hund zu trennen.
Jedoch hat die Behörde bei der Entscheidung über die Heranziehung zur Hundesteuer das ihr zustehende Ermessen auszuüben und ggf. im Rahmen eines Billigkeitserlasses eine Befreiung von der Hundesteuer anzuordnen.
Jedoch hat die Behörde bei der Entscheidung über die Heranziehung zur Hundesteuer das ihr zustehende Ermessen auszuüben und ggf. im Rahmen eines Billigkeitserlasses eine Befreiung von der Hundesteuer anzuordnen.
Oberverwaltungsgericht, Urteil BVerfG II BvR 2122 09 vom 09.06.2010