Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg
Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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Versicherungsschutz kann wegen Beitragsverzug auch bei freiwilliger Arbeitslosenversicherung entfallen
Ein Selbstständiger, der sich durch freiwillige Beiträge weiter gegen eine mögliche Arbeitslosigkeit versichert, verliert seinen Versicherungsschutz, wenn er die Beiträge drei Monate nicht zahlt.
Eine Mahnung der Bundesagentur für Arbeit ist dabei entbehrlich und auch durch eine spätere Nachzahlung lebt der Versicherungsschutz nicht wieder auf. Denn nach Ansicht des Bundessozialgerichts ordnet das Sozialgesetzbuch III bei einem dreimonatigen Zahlungsverzug automatisch das Ende des Versicherungsschutzes an. Nach der Intention des Gesetzgebers sei der Fortbestand des Versicherungsverhältnisses aus Gründen der Risikobegrenzung an eine rechtzeitige Zahlung der Beiträge geknüpft. Auf den möglichen Verlust des Versicherungsschutzes bei Beitragsrückständen sei die Klägerin zu Beginn der Versicherung ausdrücklich hingewiesen worden. Aus diesem Grund sei der Verlust des Versicherungsschutzes gerechtfertigt.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil BSG B 12 AL 2 09 R vom 30.03.2011
Normen: § 28a II S.3 Nr.3 SGB III