Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg
Anwaltskanzlei Heiko Hecht
Fachanwalt Arbeitsrecht Hamburg
Tel: 040 74214695
Hafencity Hamburg, Am Kaiserkai 1
und Hamburg-Finkenwerder
Verkehrsrecht - Blog
- Anwalt Verkehrsrecht Hamburg - Aktiv Transport: Geld gibt’s nicht
- Anwalt Verkehrsrecht Hamburg - Abschleppen auf dem Gästeparkplatz
- Anwalt Verkehrsrecht Hamburg - Die Hochzeitshupe
- Anwalt Verkehrsrecht Hamburg - Immer Ärger mit dem Fahrtenbuch
- Anwalt Verkehrsrecht Hamburg - Der Arbeitsweg und der Alkohol
Zweifel an Kreditfähigkeit reichen nicht für Kündigung eines Sanierungskredits
Räumt eine Bank einem angeschlagenen Unternehmen eine sogenannten Sanierungskredit ein, darf sie diesen nicht voreilig kündigen.
Befindet sich ein Unternehmen in einer schwierigen wirtschaftlichen oder eventuell schon insolvenzreifen Phase, so vereinbart es oftmals mit einer Bank den Abschluss eines Sanierungskredits. Dieser hat zum Inhalt dem Unternehmen eine finanzielle Grundlage für eine Neustrukturierung des Unternehmens zu geben, um so die Insolvenz abzuwenden. Treten in der Folge Zweifel an der Kreditfähigkeit auf, so liegt bei der finanzierenden Bank natürlich der Wunsch nach einer finanziellen Kündigung nahe, um so das Risiko von Verlusten zu verringern. Da die Banken dem betreffenden Geldnehmer aber ihre Mitwirkung zu einer Sanierung zugesagt haben, hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil die Anforderungen an eine Kündigungsmöglichkeit genau definiert, um so willkürlichen Kündigungen bei bloßen Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Unternehmens entgegen zu wirken.
Demnach ist Voraussetzung, dass "eine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist, die die Sanierung nicht mehr als aussichtsreich erscheinen lässt". Darüber hinaus haben die Richter ausgeführt, dass auch eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist, da mit der vereinbarten Zweckbindung der Sanierung ein zumindest stillschweigender Ausschluss dieses Rechts vereinbart sein dürfte.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XI ZR 184 03 vom 14.09.2004
Normen: § 607 BGB a.F.