Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Kunstwerke in Online-Archiven

Urheberrechtlich geschützte Kunstwerke, die auf einer Veranstaltung ausgestellt werden, dürfen ohne Lizenz nur solange bei einer Online – Berichterstattung dargestellt werden, wie die Veranstaltung noch zum Tagesgeschäft gehört.

Hingegen will es das Urheberrecht einem Verlag nicht ermöglichen, auch nach Ablauf der Aktualität einer solchen Veranstaltung das online archivierte Kunstwerk weiter zu nutzen. Vielmehr will das Urheberrecht lediglich den sich verändernden Formen der Berichterstattung gerecht werden. Mit Sicherheit kann es aber nicht Sinn und Zweck des Urheberrechts sein, durch die technischen Möglichkeiten von Archivierung und Weiterverwertung urheberrechtlich geschützten Materials über die Tagesaktualität hinaus eine Aufweichung eben jenes Urheberrechtsschutzes zu gewähren. Nicht lizensiertes Bildmaterial muss somit mit Ablauf der Aktualität entfernt werden.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH I ZR 127 09 vom 05.10.2010
Normen: §§ 19a, 50 UrhG
[bns]
 
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