Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg
Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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Verbraucherinsolvenz bei selbstständiger Nebentätigkeit
Einer Verbraucherinsolvenz steht auch dann nichts im Wege, wenn der Betroffene neben einer abhängigen Beschäftigung auch einer selbstständigen Nebentätigkeit nachgeht.
Das gilt jedoch nur solange, wie die Nebentätigkeit keinen nennenswerten Umfang erreicht, nicht organisatorisch verfestigt ist und sich nicht zu einer einheitlichen Organisation verdichtet hat. Für das Fehlen einer solchen organisatorische Verfestigung spricht es vor allem, wenn die Einkünfte aus der Nebentätigkeit nicht einmal die im Einkommensteuergesetz festgelegte Bagatellgrenze von derzeit € 2100,- erreichen. Erfüllt die Nebentätigkeit hingegen die erwähnten Punkte, so ist nicht die Verbraucherinsolvenz sondern die Regelinsolvenz das zu wählende Verfahren.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH IX ZB 80 11 vom 24.03.2011
Normen: § 304 I InsO