Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Teilkaskoversicherung zahlt nicht für Vandalismusschäden an PKW

Eine Teilkaskoversicherung muss nicht für solche Schäden aufkommen, die ein Dieb aus Frustration an einem PKW anrichtet.


Grundsätzlich ist der an einem PKW entstandene Schaden von der Versicherung nur zu ersetzen, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Diebstahl aus einem PKW und dem Schaden an dem PKW besteht. Begeht der Täter beispielsweise aus Frustration über mangelnde Beute weitere Vandalismushandlungen an dem Fahrzeug, so liegt in diesem Tun ein von der Diebstahlhandlung klar zu trennender eigener Entschluss. Für diesen hat die Teilkaskoversicherung nicht einzustehen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH IV ZR 248 08 vom 24.11.2010
Normen: § 12 (1) b AKB a.F.
[bns]
 
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