Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg
Anwaltskanzlei Heiko Hecht
Fachanwalt Arbeitsrecht Hamburg
Tel: 040 74214695
Hafencity Hamburg, Am Kaiserkai 1
und Hamburg-Finkenwerder
Verkehrsrecht - Blog
- Anwalt Verkehrsrecht Hamburg - Aktiv Transport: Geld gibt’s nicht
- Anwalt Verkehrsrecht Hamburg - Abschleppen auf dem Gästeparkplatz
- Anwalt Verkehrsrecht Hamburg - Die Hochzeitshupe
- Anwalt Verkehrsrecht Hamburg - Immer Ärger mit dem Fahrtenbuch
- Anwalt Verkehrsrecht Hamburg - Der Arbeitsweg und der Alkohol
Teilkaskoversicherung zahlt nicht für Vandalismusschäden an PKW
Eine Teilkaskoversicherung muss nicht für solche Schäden aufkommen, die ein Dieb aus Frustration an einem PKW anrichtet.
Grundsätzlich ist der an einem PKW entstandene Schaden von der Versicherung nur zu ersetzen, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Diebstahl aus einem PKW und dem Schaden an dem PKW besteht. Begeht der Täter beispielsweise aus Frustration über mangelnde Beute weitere Vandalismushandlungen an dem Fahrzeug, so liegt in diesem Tun ein von der Diebstahlhandlung klar zu trennender eigener Entschluss. Für diesen hat die Teilkaskoversicherung nicht einzustehen.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH IV ZR 248 08 vom 24.11.2010
Normen: § 12 (1) b AKB a.F.