Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg
Anwaltskanzlei Heiko Hecht
Fachanwalt Arbeitsrecht Hamburg
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und Hamburg-Finkenwerder
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Eine anteilige Erstattung des Reisepreises aufgrund eines Flugausfalls wegen Vulkanasche kann nur bei einer Kündigung des Reisevertrags beansprucht werden
Soll Schadensersatz für einen Flugausfall wegen eines Vulkanausbruchs auf Island eingefordert werden, so setzt dies eine Kündigung des Reisevertrags voraus.
Wird der Reisevertrag nicht gekündigt, kann gegen den Reiseveranstalter kein Schadensersatzanspruch in Höhe des auf den Flug entfallenen Reisepreises geltend gemacht werden, wenn der Reiseveranstalter anstatt des vorgesehenen Rückflugs einen Bustransfer von Barcelona nach Düsseldorf organisieren musste.
Andere Schadensersatzansprüche kommen aufgrund mangelnden Verschuldens des Reiseveranstalters nicht in Betracht.
Will der Reisende demnach den organisierten Bustransfer nicht akzeptieren, so muss er den Reisevertrag kündigen und seine Rückreise selbstständig organisieren. Tut er dies nicht und nimmt den Bustransfer in Anspruch, kann er später mangels Verschulden des Reiseveranstalters keine anteilige Rückerstattung des Reisepreises verlangen.
Andere Schadensersatzansprüche kommen aufgrund mangelnden Verschuldens des Reiseveranstalters nicht in Betracht.
Will der Reisende demnach den organisierten Bustransfer nicht akzeptieren, so muss er den Reisevertrag kündigen und seine Rückreise selbstständig organisieren. Tut er dies nicht und nimmt den Bustransfer in Anspruch, kann er später mangels Verschulden des Reiseveranstalters keine anteilige Rückerstattung des Reisepreises verlangen.
Amtsgericht Rostock, Urteil AG Rostock 47 C 384 10 vom 03.11.2010
Normen: BGB § 651 e III