Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Anwalt Verkehrsrecht Hamburg - Langes Rot wird kürzer


03.09.2012

Der Mandant ist irritiert: Muss er hier weiter geradeaus oder doch links abbiegen? Links wäre richtig, merkt er dann, aber da fahren welche neben ihm, also muss er erst einmal weiter und dann sehen, wie er links rüber kommt. Richtig, die Ampel ist grün. Er fährt etwas langsamer, um sich hinter dem letzten Wagen links einzuordnen und schaut sich um. Als er wieder nach vorne sieht, sieht er: Ups, da oben hängte ja noch eine Ampel, wieso ist die denn rot? Bremsen geht nicht mehr, er fährt weiter und ordnet sich kurz hinter der Ampelanlage und noch vor Erreichen des eigentlichen Kreuzungsbereichs nach links ein. Die dortige Ampel ist noch immer grün, aber geradeaus war es schon länger als eine Sekunde rot. Für die Behörde ein klarer Fall: Macht nach dem Bußgeldkatalog € 200, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot.

Auf die Gefährdung kommt es an

Die Sanktionen für einen Rotlichtverstoß sind verhältnismäßig hart. Damit soll die Gefährdung geahndet werden, die mit einem solchen Verstoß immer verbunden ist. Schließlich kann es richtig krachen, wenn einer von links oder rechts kommt. Gleichwohl zeigt das abgestufte Sanktionssystem – bis eine Sekunde “Rot” nur Bußgeld, darüber Fahrverbot, bei konkreter Gefährdung oder gar Sachschaden nochmals erhöhtes Bußgeld und mehr Flens – , dass es durchaus auf die konkreten Umstände des Falls ankommt. Überhaupt wird beim Bußgeldkatalog häufig übersehen, dass er nicht immer, sondern immer nur für den “Regelfall” gilt. Den muss man erst einmal feststellen.

Rotlichtverstoß ja, Fahrverbot nein

Klar ist: Ein Rotlichtverstoß lag vor. Dazu genügt es, in den Gefahrenbereich einer Kreuzung einzufahren. Der beginnt in der Regel hinter dem Haltestreifen mit dem Fußgängerübergang oder spätestens in dem Bereich, in dem Querverkehr droht. Aus diesem Grund blitzt es auch in der Regel zweimal: Einmal beim Überqueren der Haltelinie und dann noch einmal beim Erreichen des geschützten Gefahrenbereichs. Wer also knapp hinter der Haltelinie stehenbleibt, begeht zwar auch eine Ordnungswidrigkeit, kassiert aber nur ein Verwarngeld und kein Fahrverbot wegen “Roter Ampel”. Auch da sah es in unserem Fall eher schlecht aus, der Gefahrenbereich war schon wegen des Fußgängerüberwegs eindeutig erreicht. Das zweite Foto zeigte aber auch, dass der Mandant die Spur schon fast nach links gewechselt hatte. Damit war die typische potentielle Gefährdung eines Rotlichtverstoßes nicht gegeben, denn als Linksabbieger hatte er noch immer “Grün” und die Fußgängerampel war entsprechend “Rot”. Ein regelhafter “grober oder beharrlicher Verkehrsverstoß” mit der Folge des Fahrverbots nach dem Bußgeldkatalog lag nicht vor. Der Mandant musste zwar die € 200 zahlen, die Punkte gab es auch, vom Fahrverbot sah das Gericht jedoch ab.

 
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