Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Anwalt Verkehrsrecht Hamburg - Quer Parken mit dem Smart


03.09.2012

Gerade, auf dem Weg zur Kanzlei, steht da wieder ein Smart am Straßenrand quer geparkt. Als Nicht-Smart-Fahrer schwankt man bei dieser Querparkerei durchaus zwischen Anerkennung (“Clever hingestellt”) und leichter Missgunst (“Ich hätte da mit meinem Auto nicht hingepasst”). Als Anwalt aber stellt man sich die Tripel-D-Frage: Darf der das? Oder wäre ein Zettel der Ordnungshüter berechtigt?

Internet hilft nicht so wirklich

Das Thema ist nicht neu, aber vielleicht gibt es Neues. Aber da stehen immer noch die selben alten Klamotten. Angeblich gibt es ein Urteil des BGH, wonach das Querparken ausdrücklich erlaubt sei. Leider handelt es sich dabei nur um eine Entscheidung des AG Viechtach, aber immerhin, ein Hoch dem tapferen Richter. Der dortige Verweis auf die “ständige Rechtsprechung des BGH” entpuppt sich allerdings als eine einzige Entscheidung aus dem Jahre 1962 (Richtig zitiert wohl BGHSt 17,240 ?). Sie sagt zur damaligen StVO anscheinend nur, dass schräg Parken im Einzelfall zulässig sein kann und ansonsten soweit wie möglich rechts geparkt werden muss, mehr nicht.

Dann gibt es da noch Hinweise auf ein paare Entscheidungen mehr, die aber auch nicht recht passen. Es folgt das “Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr“, wo es in Kapitel 2, Art. 23 Abs. 2 b S. 2 tatsächlich heißt: “Haltende oder parkende Fahrzeuge müssen, außer wo die örtlichen Verhältnisse etwas anderes erlauben, parallel zum Fahrbahnrand aufgestellt werden.” Dann kommt aber der Hinweis, das sei ja so gar nicht in Deutschland umgesetzt, also gelte das nicht. Es folgen die §§ 2 und 12 StVO mit: Querparken ist demnach verboten. Oder auch nicht. Wie man es halt sieht. So wirklich eine Antwort findet man da nicht. Aber die Ansätze sind schon mal nicht verkehrt.

Erlaubt ist, was nicht verboten ist

Dieser schöne Grundsatz gilt immer noch und ist die Leitlinie. Wenn etwas verboten ist, dann muss das klar und eindeutig geregelt sein. Wie immer also erst der Blick in’s Gesetz: § 2 StVO sagt gar nichts. Abs. 2 spricht von “Es ist möglichst weit rechts zu fahren”. Aber wer hält oder parkt, fährt schon einmal nicht. Im OWI-Recht ist man zwar etwas großzügiger, aber irgendwann ist sogar hier Schluss mit “Auslegung” und “entsprechender Anwendung.” Abgesehen davon: Der Smart mit den Vorderrädern am Bordstein geht ja wohl nicht mehr viel rechter. Bleibt also nur der § 12 StVO. Nach Abs. 4 ist – wenn vorhanden – der rechte Seitenstreifen zu benutzen, ansonsten ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Dann gibt es noch den Abs. 6: “Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten”. Aber wo soll da das Problem sein? Also gut, wenn bei einem markierten Seitenstreifen selbst ein kurzer Smart ein Stück auf die Straße ragt, das ist dann nicht erlaubt. Aber ansonsten: “Heranfahren” tut der Smartfahrer gerne, sogar mit beiden Vorderrädern. Mehr kann man wirklich nicht verlangen. Das mit dem “Platzsparen” ist, wenn es denn sonst passt, eher eine Aufforderung für Querparken als dagegen. Also, sollte man meinen: Klare Sache, Querparken ist erlaubt.

Warum dann nur mit dem Smart?

Misstrauisch macht natürlich: Wenn das so einfach ist, warum gilt das eigentlich nur für einen Smart (oder ein anderes entsprechend kurzes Auto)? Warum kann sich dann nicht jeder quer in die Parklücke stellen? Meine Antwort ist: An sich geht das sogar. Es gibt durchaus auch breite, markierte Parkstreifen, auf denen schräg geparkt werden soll. Genauso gibt es straßenähnlich ausgebaute Parkplätze, auf denen die StVO gilt (Das ist gleich ein anderes Thema …) und bei denen Querparken völlig normal und vorgesehen ist. Schon das zeigt, dass von einer allgemeinen Regel “nur parallel” keine Rede sein kann. Sprechen die Markierungen nicht dagegen, ist der Streifen breit genug und spart man Platz, kann man sich demnach durchaus auch mit jedem anderen Auto quer an die Straße stellen.

Das Problem mit der Behinderung und Gefährdung

Da gibt es allerdings eine wesentliche Einschränkung: Meistens sind die Parkstreifen nicht so breit oder es gibt sie gar nicht. Wenn alle anderen längs parken, würde das eigene quer geparkte Normalformat-Auto reichlich in die Straße hineinragen. Das wäre dann ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 (Rücksichtnahme) und Abs. 2 (Behinderung/Gefährdung anderer) StVO. Ordnungswidrig wäre das aber nur im Falle des § 1 Abs. 2 StVO. Das macht dann nach dem Bußgeldkatalog bei Behinderung € 20 und bei Gefährdung € 30. Mit einem eigentlichen Parkverstoß hat das aber dann nichts zu tun. Das alles gilt aber natürlich nur, wenn das Halten/Parken grundsätzlich erlaubt ist. Außerdem muss immer genügend freier Platz – pro Fahrbahn mindestens 3 Meter – auf der Straße bleiben. Wirklich anbieten wird sich das alles nur selten, außer eben mit so einem Zwergauto wie Smart in der kurzen Ausgabe.

Ach so: Was ist denn nun mit dem Wiener Abkommen? Da heißt es: Parallel, es sei denn, die örtlichen Verhältnisse erlauben etwas anderes. Von “immer parallel” ist nicht die Rede. Also gilt in Deutschland genau das, was da steht: Wenn es denn ohne Behinderung und Gefährdung geht und Platz spart oder der Markierung folgt, darf man auch schräg oder quer. Die nach § 3 des Abkommens erforderliche Umsetzung hier in Deutschland ist also durchaus erfolgt, nur eben etwas anders, im Zusammenspiel mit § 1 Abs. 2 StVO.

Wer traut sich?

Das alles ist natürlich nur meine Meinung. Praktisch kommt es darauf an, was die Richter dazu sagen. Hier gibt es noch immer keine “gefestigte Rechtsprechung.” Der Grund ist einfach: Parkt oder hält man ohnehin schon falsch, kommt es auf das “quer” nicht mehr an. Und wenn es nur um das Querparken geht, begleicht man lieber die paar Euro. Rechtsschutzversicherungen zahlen schließlich nicht bei einem Halte- oder Parkverstoß. Kosten für Anwalt und Gericht riskiert da niemand gerne. Aber vielleicht findet sich ja doch noch einmal jemand mit einem, nun ja, akademischen Interesse an der Sache ...

 
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