Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Absolute Fahrunsicherheit Quickborn

Straftaten mit Alkohol

Wer in alkoholisiertem Zustand am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt, kann unterschiedliche Straftatbestände verwirklichen.



Absolute Fahrunsicherheit

Absolute Fahrunsicherheit ist immer gegeben, wenn der Fahrer eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr hat. Der früher öfter verwendete Begriff "Fahruntüchtigkeit" hat die gleiche rechtliche Bedeutung wie der jetzt eher verwendete Begriff "Fahrunsicherheit".

Der Wert von 1,1 Promille für die absolute Fahrunsicherheit ist auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1990 zurückzuführen, er steht nicht im Gesetz. Liegt bei dem Fahrer eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr vor, so wird zwingend dessen Fahrunsicherheit angenommen. Es müssen keine zusätzlichen Fahrfehler oder Ausfallerscheinungen vorliegen. Der Fahrer kann sich auch nicht darauf berufen, dass er infolge entsprechender Alkoholgewöhnung selbst mit 1,1 Promille noch ein guter Fahrer sei. Eine solche Argumentation wäre zudem gefährlich, weil sie die Fahrerlaubnisbehörde veranlassen könnte, die Fahrerlaubnis wegen nicht vorhandener Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entziehen oder zunächst anzuordnen, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen.

Relative Fahrunsicherheit

Relative Fahrunsicherheit kann bei einem Blutalkoholwert ab 0,3 bis 1,1 Promille vorliegen. Im Falle der relativen Fahrunsicherheit ergibt sich die Unfähigkeit zum sicheren Führen eines Fahrzeugs noch nicht allein aus der beim Fahrer festgestellten Blutalkoholkonzentration. Es müssen zusätzlich konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Fahrunsicherheit gegeben ist. Solche Anhaltspunkte können sich aus dem Fahrverhalten oder auf Grund von Ausfallerscheinungen ergeben.

Liegt bei einem Fahrer eine Blutalkoholkonzentration von 0,4 Promille vor, und fährt der Fahrer auf einer geraden Straße Schlangenlinien, so dürfte relative Fahrunsicherheit vorliegen, sofern der Fahrer nicht nachvollziehbar erklären kann, dass die Schlangenlinien nichts mit der vorliegenden Alkoholisierung zu tun hatten. Als alkoholtypische Ausfallerscheinungen, die für das vorliegen relativer Fahrunsicherheit sprechen, kommen unterschiedliche Umstände in Betracht. Maßgeblich ist stets eine Gesamtwürdigung aller Umstände und Indizien des Einzelfalls.

Ein schwankender Gang (zum Kofferraum, um das Warndreieck vorzuzeigen), lallende Sprache, Desorientierung, grobe Fahrfehler oder alkoholbedingte Hemmung können Hinweise auf die relative Fahrunsicherheit des Fahrers sein. Zu beachten ist allerdings, dass nicht jeder Fahrfehler als alkoholtypische Ausfallerscheinung betrachtet werden kann, weil auch nicht alkoholisierte Fahrer Fahrfehler begehen. Es muss also geprüft werden, ob der beschuldigte Fahrer in der Verkehrssituation anders reagiert bzw. den konkreten Fahrfehler nicht begangen hätte. Je näher der festgestellte Alkoholwert des Fahrers an dem Wert der absoluten Fahrunsicherheit (1,1 Promille) liegt, desto geringer sind die Anforderungen, die an die übrigen Beweisanzeichen für das Vorliegen relativer Fahrunsicherheit zu stellen sind.



 
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