Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Gesetzliche Grundlagen

Die wichtigsten Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Erteilung der Fahrerlaubnis und der Aushändigung des Führerscheins sind im Straßenverkehrsgesetz (StVG) und in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) geregelt. Nach § 2 Absatz 1 StVG bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde), wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, wobei die Erlaubnis durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen ist. Der § 2 StVG bestimmt dann weiter, unter welchen Voraussetzungen die Fahrerlaubnis zu erteilen ist. Hierzu gehört insbesondere, dass der Bewerber, also derjenige, der den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis stellt, zum Führen von Kraftfahrzeugen „geeignet“ ist.

Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nach der allgemeinen Regelung in § 2 Absatz 4 StVG, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt ist. Sie hat dazu Auskünfte aus dem Verkehrszentralregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister einzuholen, § 2 Absatz 7 StVG.

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt, § 2 Absatz 8 StVG. Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies aus Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist, § 2 Absatz 12 StVG.

Die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) regeln weitere Einzelheiten im Zusammenhang mit der Erteilung der Fahrerlaubnis und der dafür erforderlichen Eignung. Die einzelnen Fahrerlaubnisklassen, die nach erfolgter Harmonisierung der Rechtsvorschriften in der EU einheitlich gelten, sind in § 6 FeV geregelt. Einzelheiten dazu, wie sich der Konsum von Alkohol oder Drogen auf die Fahreignung auswirken können, sind in den §§ 13, 14 FeV geregelt. Die Fahrerlaubnis-Verordnung enthält darüber hinaus Regelungen zum Verfahren bei der Erteilung der Fahrerlaubnis, zur theoretischen und praktischen Prüfung sowie zur Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse.



 
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