Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Abwicklung durch andere Personen

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass sich Personen, die beruflich mit Verkehrsunfällen zu tun haben, auch um die rechtliche Abwicklung der Unfallfolgen kümmern, ohne hierzu berechtigt zu sein. Oftmals lassen sich KFZ-Sachverständige oder Autovermieter von dem Geschädigten Schadensersatzansprüche gegen den Unfallverursacher abtreten, um dadurch ihre eigenen finanziellen Interessen zu verfolgen. Solche Vorgehensweisen können gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, obwohl sie vielerorts praktiziert werden. Die Rechtsprechung hatte entsprechende Handlungsweisen unter Geltung des Rechtsberatungsgesetzes, das aber dadurch das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) ersetzt wurde, wiederholt für rechtswidrig erklärt.

Ob es z.B. im Zusammenhang mit der Abtretungserklärung, die beim Kfz-Sachverständigen unterschrieben wird, rechtliche Probleme geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es ist jeweils zu prüfen, welchen konkreten Zweck und Inhalt die Abtretungserklärung hat. Es kann sein, dass im Einzelfall ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vorliegt.

Andererseits muss unter praktischen Gesichtspunkten berücksichtigt werden, dass es für einen Unfallgeschädigten in der praktischen Abwicklung wesentlich angenehmer sein kann, wenn er wegen der Kosten des Schadensgutachtens beim Sachverständigen eine Abtretungserklärung unterschreibt. Dann braucht der Geschädigte als Auftraggeber des Schadensgutachtens oftmals keinen Pfennig bzw. Cent für das Schadensgutachten auszugeben oder zu verauslagen, weil auf Grund der Abtretungserklärung die gegnerische Haftpflichtversicherung die Kosten des Sachverständigen direkt an diesen bezahlt.



 
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