Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Die Ermittlungstätigkeit der Behörde

Ermittlungsbehörde für die Verfolgung von Straftaten ist die Staatsanwaltschaft. Diese hat nach dem Gesetz nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung des Beschuldigten dienenden Umstände zu ermitteln.

Ob und inwieweit bei Verkehrsstraftaten nach der Tatbegehung noch weitere Ermittlungen erforderlich sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es gibt Verkehrsstraftaten, bei denen bereits am Tatort oder unmittelbar nach der Tatbegehung alle wesentlichen Umstände im Zusammenhang mit der Tatbegehung bekannt werden. So ist es z.B., wenn der Täter einer folgenlosen Promillefahrt von der Polizei zunächst festgehalten und identifiziert wird und wenn dann eine Blutentnahme veranlasst wird. Dann ist im wesentlichen nur noch das Ergebnis der Blutanalyse abzuwarten. Weitergehende Ermittlungen sind zur Erforschung des Sachverhalts dann nicht erforderlich.

Weitere Ermittlungen sind aber dann erforderlich, wenn der Täter noch nicht bekannt ist, oder wenn Einzelheiten der Tatbegehung aufgeklärt werden müssen. So sind die Ermittlungen nach einer Tat des unerlaubten Entfernens vom Unfallort („Fahrerflucht“) zunächst darauf gerichtet, die Identität des flüchtigen Unfallbeteiligten zu ermitteln. Die Staatsanwaltschaft ist die „Herrin des Ermittlungsverfahrens“, sie bestimmt also über Art und Umfang der Ermittlungen und nimmt die Ermittlungshandlungen gegebenenfalls selbst vor.

In der Praxis wird allerdings ein erheblicher Teil der Ermittlungstätigkeit von der Polizei durchgeführt. Die Polizei ist insoweit sozusagen, der ausführende Arm der Staatsanwaltschaft, die Polizeibeamten sind Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft. Wie die polizeilichen Ermittlungen im Einzelfall konkret aussehen, hängt von den Besonderheiten des jeweiligen Falles ab. Im Rahmen der Ermittlungen wegen Verkehrsstraftaten können z.B. Zeugen vernommen werden, es können Fahrzeuge untersucht werden oder es können Fotos aus der Personalausweisakte von Verdächtigen herangezogen werden. Die genannten Ermittlungsmaßnahmen gehören zum Standard.

Sofern die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Anklageerhebung bieten, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Wenn die Ermittlungen zumindest eine geringfügige Schuld des Beschuldigten ergeben haben, kann das Verfahren ohne oder mit Zahlung eines Geldbetrages zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder nach Erfüllung einer sonstigen Auflage eingestellt werden. Sofern die Erfüllung einer Auflage zur Bedingung für die Einstellung des Verfahrens gemacht wird, muß das zuständige Gericht dieser Vorgehensweise zustimmen.

Haben die Ermittlungen genügenden Anlass zur Klageerhebung geboten, so reicht die Staatsanwaltschaft bei dem zuständigen Gericht eine Anklageschrift ein. In der Praxis wird stattdessen oftmals von der Staatsanwaltschaft der Erlaß eines Strafbefehls beantragt, soweit keine schwerwiegende Straftat vorliegt und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich ist.



 
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