Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Vollrausch, § 323a StGB

Wegen Vollrausch gemäß § 323a StGB kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt und in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder dies nicht auszuschließen ist. Es handelt sich bei § 323a StGB um einen Auffangtatbestand der zur Anwendung kommt, wenn die alkoholbedingte Beeinträchtigung so stark ist, dass Schuldunfähigkeit vorliegt oder vorliegen kann.

Wann bei Alkoholkonsum Schuldunfähigkeit eintritt kann man nicht allgemein beantworten. Dies hängt u.a. von den Trinkgewohnheiten des Täters ab. Sofern eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 2,5 Promille festgestellt wurde, wird das Gericht prüfen, ob Schuldunfähigkeit vorlag. Ein Vergehen nach § 323a StGB wird nach dem Punktsystem mit sieben Punkten bewertet.



 
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