Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg
Anwaltskanzlei Heiko Hecht
Fachanwalt Arbeitsrecht Hamburg
Tel: 040 74214695
Hafencity Hamburg, Am Kaiserkai 1
und Hamburg-Finkenwerder
Verkehrsrecht - Blog
- Anwalt Verkehrsrecht Hamburg - Aktiv Transport: Geld gibt’s nicht
- Anwalt Verkehrsrecht Hamburg - Abschleppen auf dem Gästeparkplatz
- Anwalt Verkehrsrecht Hamburg - Die Hochzeitshupe
- Anwalt Verkehrsrecht Hamburg - Immer Ärger mit dem Fahrtenbuch
- Anwalt Verkehrsrecht Hamburg - Der Arbeitsweg und der Alkohol
Schmerzensgeld Reinbek
Schmerzensgeld
Derjenige, der nach einem Unfall von einem anderen wegen der Verletzung seines Körpers oder seiner Gesundheit Schadensersatz verlangen kann, hat seit dem Änderungsgesetz 2002 grundsätzlich auch einen Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld. Während der "normale" Schaden den gesamten materiellen, vermögensmäßigen Schaden umfasst stellen die im Zusammenhang mit einem Unfall erlittenen Verletzungen und Beeinträchtigungen einen sogenannten "immateriellen" Schaden dar. Die Voraussetzungen, unter denen ein Schmerzensgeld beansprucht werden kann, wurden durch das Änderungsgesetz 2002 deutlich erweitert.
Der neue § 253 Absatz 2 BGB lautet:
"Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden, wenn
- die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt wurde oder
- der Schaden unter Berücksichtigung seiner Art und Dauer nicht unerheblich ist."
Nach der zitierten 2002 verabschiedeten neuen Regelung zum Schmerzensgeld ist es entgegen der früheren Rechtslage nicht mehr zwingende Voraussetzung für einen Schmerzensgeldanspruch, dass der immaterielle Schaden auf ein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist. Das bedeutet, dass nach der neuen Rechtslage auch ein Schmerzensgeld verlangt werden kann, wenn die Schadensersatzpflicht nur nach der straßenverkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung des § 7 StVG besteht.
Für die Höhe des Schmerzensgelds kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Es ist insbesondere danach zu fragen, welche konkreten Verletzungen, Schmerzen und sonstige Beeinträchtigungen der Ersatzberechtigte erlitten hat. Die Dauer einer etwaigen Krankschreibung wirkt sich in der Praxis auf die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs aus.
Es gibt eine fast unüberschaubare Anzahl von Gerichtsentscheidungen, die sich mit Schmerzensgeldansprüchen befassen. Die vorhandenen Gerichtsentscheidungen wurden in Übersichten zusammengestellt und nach Art und Ausmaß des zu Grunde liegenden immateriellen Schadens sowie nach der Höhe des jeweils zugesprochenen Schmerzensgelds geordnet. Das Ergebnis sind sogenannte „Schmerzensgeldtabellen“ die für die Ermittlung eines im konkreten Fall angemessenen Schmerzensgeldbetrags herangezogen werden können.